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FinO-LfM –

§ 8 Stellenplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung der Personalaufwendungen im Haushaltsjahr ist ein Stellenplan aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/8#abs-2 (2) Im Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der fest angestellten und nicht nur vorübergehend beschäftigten Mitarbeiter/innen auszuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO-LfM%20%E2%80%93/8#abs-3 (3) Im Stellenplan ist ferner für jede Vergütungsgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr anzugeben. Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter/innen entsprechend dem zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung besetzt werden, wobei insgesamt der zeitliche Umfang einer Vollzeitbeschäftigung nicht überschritten werden darf.

§ 7 § 9